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    Private Krankenversicherung im Vergleich
    7 Min. Lesezeit

    Versicherungspflichtgrenze 2027: Was sie für Wechsler und privat Versicherte bedeutet

    Die Versicherungspflichtgrenze soll 2027 auf 84.150 € im Jahr steigen (2026: 77.400 €). Wer in die PKV wechseln will, muss als Angestellter über dieser Grenze liegen. Für Privatversicherte ist eine Bestandsschutzgrenze von 80.550 € geplant. Wer auch darunter fällt, wird zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig, kann sich aber innerhalb von drei Monaten nach § 8 SGB V befreien lassen. Ab 55 gilt meist § 6 Abs. 3a SGB V.

    Kurz zusammengefasst: Zum 1. Januar 2027 steigt die Versicherungspflichtgrenze deutlich. Für Angestellte, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, liegt die Hürde damit höher. Wer schon privat versichert ist, soll durch eine neue Bestandsschutzgrenze geschützt werden: Für ihn gilt 2027 voraussichtlich eine niedrigere Grenze von 80.550 €. Nur wer darunter fällt, muss eine Entscheidung treffen, und zwar innerhalb von drei Monaten.

    Welche Werte gelten 2026 und 2027?

    • Versicherungspflichtgrenze 2026: 77.400 € im Jahr (6.450 € im Monat)
    • Versicherungspflichtgrenze 2027: 84.150 € im Jahr (7.012,50 € im Monat)
    • Neu – Bestandsschutzgrenze 2027: 80.550 € im Jahr (6.712,50 € im Monat) für Angestellte, die bis zum 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert sind (§ 6 Abs. 8 SGB V in der geplanten Fassung, laut Übersicht der Techniker Krankenkasse zum Verordnungsentwurf)
    • Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2026: 69.750 € im Jahr
    • Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2027: 76.500 € im Jahr

    Stand der Werte für 2027: Sie stammen aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027, die das Bundesarbeitsministerium am 21.09.2026 als Entwurf vorgelegt und die das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen hat (BMAS). Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Endgültig sind die Werte erst danach. Stand dieses Artikels: 5. November 2026.

    Für Angestellte, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt nach § 6 Abs. 7 SGB V eine niedrigere Grenze. Ihren Wert legt ebenfalls die Rechengrößenverordnung fest.

    Wer kann 2027 in die PKV wechseln?

    Angestellte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, zählen nicht mit.

    Für bereits Beschäftigte regelt § 6 Abs. 4 SGB V den Zeitpunkt: Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Ihr Gehalt die Grenze überschreitet, aber nur, wenn es auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt. Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 kommt es also auf die Grenze von 2027 an. Liegt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2026 über 77.400 €, aber für 2027 nicht über 84.150 €, bleiben Sie gesetzlich versichert.

    Die Grenze betrifft nur Arbeitnehmer. Selbstständige und Beamte können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern, mehr dazu unter PKV für Selbstständige und im Ratgeber PKV für Beamtenanwärter. Ob sich der Wechsel für Sie lohnt, beantwortet der Ratgeber Lohnt sich die private Krankenversicherung?

    Was passiert, wenn ich privat versichert bin und unter die neue Grenze falle?

    Für Sie gilt 2027 voraussichtlich nicht die allgemeine Grenze von 84.150 €, sondern die neue Bestandsschutzgrenze von 80.550 €, sofern Sie bis zum 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat versichert waren. Liegt Ihr Gehalt 2027 zwischen 80.550 € und 84.150 €, bleiben Sie also versicherungsfrei. Übersteigt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch diese Grenze nicht mehr, sind Sie nicht mehr nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei und werden zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig. Sie haben dann zwei Möglichkeiten:

    • Befreiung beantragen und privat bleiben: Wer wegen einer Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag befreien lassen. Den Antrag stellen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn Sie seitdem noch keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen haben, sonst vom Beginn des Folgemonats nach dem Antrag. Sie wird nur wirksam, wenn Sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, und sie kann nicht widerrufen werden. Ihren Arbeitgeberzuschuss behalten Sie, Details im Ratgeber Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
    • In die GKV zurückkehren: Ohne Befreiung werden Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre PKV können Sie nach § 205 Abs. 2 VVG innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht kündigen. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie in den Ratgebern PKV kündigen und Zurück von der PKV in die GKV.

    Die Entscheidung ist langfristig: Eine Befreiung lässt sich nicht zurücknehmen, und eine spätere Rückkehr in die GKV ist nur möglich, wenn erneut Versicherungspflicht entsteht.

    Was gilt ab 55?

    Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würden, versicherungsfrei, wenn beide Bedingungen zutreffen:

    • Sie waren in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert, und
    • Sie waren mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer solchen Person steht dem gleich.

    Wer ab 55 wegen der neuen Grenze unter die Versicherungspflichtgrenze fällt und diese Bedingungen erfüllt, bleibt also privat versichert, ohne dass er eine Befreiung beantragen muss. Ein Weg zurück in die GKV ergibt sich daraus nicht. Was das für den Ruhestand bedeutet, erklärt der Ratgeber PKV als Rentner.

    Was sollte ich jetzt tun?

    1. Gehalt für 2027 prüfen: Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Fragen Sie im Zweifel in der Personalabteilung nach, wie Ihr Entgelt für 2027 eingestuft wird.
    2. Frist notieren: Fallen Sie unter die Grenze, läuft ab dem 1. Januar 2027 die Dreimonatsfrist für den Befreiungsantrag.
    3. Beiträge vergleichen: Prüfen Sie vor der Entscheidung, ob ein Tarifwechsel nach § 204 VVG Ihren PKV-Beitrag senken kann.
    4. Wechsel planen: Liegen Sie 2027 über der neuen Grenze und wollen in die PKV, beantragen Sie den neuen Schutz rechtzeitig, damit er lückenlos an die GKV anschließt. Hinweise in der Checkliste zum PKV-Wechsel.

    Allgemeine Hintergründe zur Grenze finden Sie in unserem Beitrag Versicherungspflichtgrenze 2026.

    So helfen wir

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    Häufige Fragen

    Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2027?

    Laut der vom Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossenen Rechengrößenverordnung 84.150 € im Jahr bzw. 7.012,50 € im Monat (2026: 77.400 €). Der Bundesrat muss noch zustimmen, Stand 5. November 2026.

    Kann ich zum 1. Januar 2027 in die PKV wechseln?

    Als Angestellter nur, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2026 über 77.400 € lag und auch die Grenze für 2027 von 84.150 € übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Selbstständige und Beamte sind von der Grenze nicht betroffen.

    Ich bin privat versichert und liege 2027 unter der Grenze. Was nun?

    Wer bis zum 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert war, muss 2027 voraussichtlich nur die Bestandsschutzgrenze von 80.550 € überschreiten (§ 6 Abs. 8 SGB V, geplant), nicht 84.150 €. Liegen Sie auch darunter, werden Sie zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig. Innerhalb von drei Monaten können Sie sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei einer Krankenkasse befreien lassen und privat bleiben. Die Befreiung ist unwiderruflich. Ohne Befreiung kehren Sie in die GKV zurück und können die PKV nach § 205 Abs. 2 VVG kündigen.

    Gilt die neue Grenze auch für mich, wenn ich über 55 bin?

    Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war. Sie bleiben dann privat versichert.

    Kann ich eine Befreiung später rückgängig machen?

    Nein. Nach § 8 Abs. 2 SGB V kann die Befreiung nicht widerrufen werden. Eine Rückkehr in die GKV ist danach nur über eine neue Versicherungspflicht aus einem anderen Grund möglich.

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