Kurz zusammengefasst: Viele Privatversicherte zahlen mehr als nötig, weil sie in einem älteren Tarif bleiben, obwohl ihr Versicherer vergleichbaren Schutz günstiger anbietet. Das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG gibt Ihnen einen gesetzlichen Anspruch, in einen solchen Tarif zu wechseln, und zwar ohne Ihre angesparten Alterungsrückstellungen zu verlieren.
Was regelt § 204 VVG?
Nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG muss der Versicherer Ihren Antrag auf Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz annehmen. Dabei werden die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung angerechnet. Das Recht gilt für unbefristete Krankenversicherungsverträge (§ 204 Abs. 4 VVG), also insbesondere für die Krankheitskostenvollversicherung. Eine Mindestvertragsdauer oder ein Mindestalter sieht das Gesetz nicht vor.
„Gleichartig“ bedeutet, dass der neue Tarif dieselben Leistungsbereiche abdeckt, etwa ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung. Der Leistungsumfang darf aber unterschiedlich sein, zum Beispiel beim Selbstbehalt, bei der Unterbringung im Krankenhaus oder bei der Zahnerstattung.
Welche Rechte bleiben beim Tarifwechsel erhalten?
- Alterungsrückstellungen: Sie werden vollständig im neuen Tarif angerechnet. Das ist der entscheidende Unterschied zum Versichererwechsel.
- Erworbene Rechte: Für Leistungen, die Sie schon bisher versichert hatten, gilt Ihr Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn. Bereits erfüllte Wartezeiten müssen Sie für diese Leistungen nicht erneut durchlaufen.
- Eintrittsalter: Der Beitrag im neuen Tarif berücksichtigt die bereits angesparte Alterungsrückstellung. Sie werden also nicht wie ein Neukunde in Ihrem heutigen Alter eingestuft.
Wann darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen?
Nur für Mehrleistungen. Sind die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender als bisher, darf der Versicherer nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und gegebenenfalls eine Wartezeit verlangen. Dafür kann er Gesundheitsfragen stellen. Sie können einen Risikozuschlag und eine Wartezeit abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren.
Wechseln Sie in einen Tarif mit gleichen oder geringeren Leistungen, gibt es keine neue Gesundheitsprüfung. Die Verbraucherzentrale rät zudem, sich von einer Gesundheitsprüfung für Mehrleistungen nicht grundsätzlich vom Wechsel abhalten zu lassen.
Sollte ich in einen Unisex-Tarif wechseln?
Seit dem 21. Dezember 2012 werden neue PKV-Tarife geschlechtsunabhängig kalkuliert (Unisex). Ältere Bisex-Tarife bestehen weiter. Ein Wechsel aus einem Bisex- in einen Unisex-Tarif ist möglich, der Rückweg ist nach § 204 Abs. 1 VVG ausdrücklich ausgeschlossen. Laut Verbraucherzentrale kann mit dem Wechsel in einen Unisex-Tarif auch der Anspruch auf den Standardtarif entfallen, der für Versicherte mit Verträgen vor 2009 eine Notbremse sein kann. Ob ein Unisex-Tarif für Sie günstiger ist, hängt von Geschlecht, Alter und Tarif ab und sollte vorab durchgerechnet werden.
Wie läuft ein Tarifwechsel ab?
- Unterlagen bereitlegen: Versicherungsschein, Tarifbedingungen und das letzte Anpassungsschreiben.
- Tarifalternativen anfordern: Fragen Sie Ihren Versicherer schriftlich nach Tarifen mit gleichartigem Schutz und den jeweiligen Beiträgen. Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen kostenlosen Musterbrief an. Laut PKV-Verband haben sich die meisten Vollversicherer freiwillig verpflichtet, Wechselanfragen innerhalb von 15 Arbeitstagen zu beantworten. Versicherte ab 60 müssen bei einer Beitragserhöhung auf günstigere Alternativen hingewiesen werden.
- Leistungen vergleichen: Legen Sie alten und neuen Tarif nebeneinander, Punkt für Punkt: ambulante Erstattung, Krankenhaus, Zahn, Psychotherapie, Hilfsmittel, Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung.
- Wechsel beantragen: Den Antrag stellen Sie bei Ihrem Versicherer. Gesundheitsfragen sind nur für Mehrleistungen zu beantworten.
- Neuen Versicherungsschein prüfen: Kontrollieren Sie Beginn, Beitrag und eventuelle Zuschläge oder Ausschlüsse.
Wo liegen die Grenzen des Tarifwechsels?
- Nur beim eigenen Versicherer: § 204 VVG gilt innerhalb Ihrer Gesellschaft. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter folgt anderen Regeln, dort sind die Alterungsrückstellungen bei Verträgen ab 2009 nur im Umfang des Basistarifs übertragbar.
- Gestrichene Leistungen sind meist dauerhaft weg: Wer später wieder mehr Schutz möchte, muss für die Mehrleistung mit Gesundheitsprüfung rechnen.
- Kein Schutz vor künftigen Anpassungen: Auch der neue Tarif kann später teurer werden. Ein Blick auf die Größe und Altersstruktur des Tarifs gehört deshalb zur Entscheidung.
- Sonderregeln für Basis- und Standardtarif: Für den Wechsel in den Basistarif gelten nach § 204 VVG eigene Voraussetzungen, etwa beim Alter oder bei Hilfebedürftigkeit.
Warum hilft eine fachliche Begleitung?
Größere Versicherer führen zahlreiche offene und geschlossene Tarife. Welche Kombination aus Leistungen und Selbstbehalt zu Ihnen passt, ist aus einem Angebotsschreiben selten auf einen Blick zu erkennen. Eine Begleitung hilft, Leistungslücken zu vermeiden und den Beitrag realistisch zu vergleichen. Den Antrag können Sie aber jederzeit selbst stellen. Klären Sie bei jedem Anbieter vorher, ob und welche Kosten entstehen. Rechtliche Streitigkeiten mit dem Versicherer gehören zu einem Fachanwalt oder zum PKV-Ombudsmann.
So helfen wir
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, nicht an einen Versicherer gebunden, gehen wir mit Ihnen die Tarifalternativen Ihres Versicherers durch und vergleichen sie mit über 400 Tarifen am Markt. So sehen Sie, ob der Tarifwechsel die beste Lösung ist oder ob in Ihrer Situation etwas anderes besser passt. Kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Steht gerade eine Anpassung an, lesen Sie auch unseren Ratgeber PKV-Beitragserhöhung 2027.