Kurz zusammengefasst: Beitragsschulden in der privaten Krankenversicherung führen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes, aber zu einem stark eingeschränkten Notschutz. Je früher Sie reagieren, desto mehr Möglichkeiten haben Sie, etwa einen günstigeren Tarif oder, bei geringem Einkommen, die Halbierung des Beitrags im Basistarif.
Kann mir die PKV wegen Beitragsschulden kündigen?
Bei einer Krankheitskostenversicherung, die die Pflicht zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt, nein. Nach § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ist jede Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen. Für Beitragsrückstände sieht das Gesetz stattdessen ein eigenes Verfahren vor.
Was passiert Schritt für Schritt bei einem Beitragsrückstand?
Das Verfahren regelt § 193 Abs. 6 VVG:
- Erste Mahnung: Sind Sie mit Beiträgen für zwei Monate im Rückstand, mahnt Sie der Versicherer. Für jeden angefangenen Monat des Rückstands berechnet er einen Säumniszuschlag von 1 % des Rückstands.
- Zweite Mahnung: Ist der Rückstand einschließlich Säumniszuschlägen zwei Monate nach Zugang der ersten Mahnung höher als ein Monatsbeitrag, mahnt er ein zweites Mal und weist auf die Folgen hin.
- Ruhen des Vertrags: Ist der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung noch immer höher als ein Monatsbeitrag, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des folgenden Monats.
Solange der Vertrag ruht, gelten Sie nach § 193 Abs. 7 VVG als im Notlagentarif versichert. Über die Fortsetzung im Notlagentarif und den dort fälligen Beitrag informiert Sie der Versicherer in Textform (§ 193 Abs. 8 VVG).
Was leistet der Notlagentarif?
Nach § 153 Abs. 1 VAG erstattet der Notlagentarif ausschließlich Aufwendungen für
- die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie
- Schwangerschaft und Mutterschaft.
Für Kinder und Jugendliche werden darüber hinaus insbesondere Früherkennungsuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen und Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erstattet. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte aus Ihrem bisherigen Vertrag entfallen während dieser Zeit (§ 193 Abs. 7 VVG).
Der Beitrag wird für alle Versicherten im Notlagentarif eines Unternehmens einheitlich kalkuliert. Bis zu 25 % der monatlichen Prämie dürfen aus Ihrer Alterungsrückstellung finanziert werden (§ 153 Abs. 2 VAG). Das senkt den laufenden Beitrag, verbraucht aber Rückstellungen, die später fehlen. Einen freiwilligen Wechsel in den Notlagentarif gibt es nicht (PKV-Verband).
Wie komme ich zurück in meinen alten Tarif?
Sind alle rückständigen Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen und Beitreibungskosten bezahlt, wird Ihr Vertrag nach § 193 Abs. 9 VVG ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem Sie vor dem Ruhen versichert waren. Dabei gilt:
- Die während des Ruhens verbrauchte Alterungsrückstellung bleibt unberücksichtigt. Laut Verbraucherzentrale steigt dadurch der Beitrag nach der Rückkehr.
- Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedingungen, die während des Ruhens in Ihrem alten Tarif wirksam wurden, gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
- Einen anderen Weg aus dem Notlagentarif gibt es grundsätzlich nicht: Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif ist nach § 193 Abs. 7 VVG ausgeschlossen.
Was gilt, wenn ich hilfebedürftig bin?
Sind Sie oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des SGB II (Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder des SGB XII (Sozialhilfe) oder werden es, tritt das Ruhen nach § 193 Abs. 6 VVG nicht ein oder endet. Die Hilfebedürftigkeit bescheinigt auf Ihren Antrag der zuständige Träger. Weisen Sie sie Ihrem Versicherer so früh wie möglich nach.
Bei Hilfebedürftigkeit kommt der Basistarif in Betracht:
- Wechsel: Nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG können Sie unter Anrechnung Ihrer Alterungsrückstellung in den Basistarif Ihres Versicherers wechseln, wenn Ihr Vertrag nach dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde. Bei älteren Verträgen geht das unter anderem ab 55, bei Bezug einer Rente oder eines Ruhegehalts oder bei Hilfebedürftigkeit.
- Beitrag: Der Beitrag im Basistarif ist nach § 152 Abs. 3 VAG auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt (2026: ca. 1.017 € ohne Pflege).
- Halbierung: Besteht Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII, oder würde sie allein durch die Zahlung des Beitrags entstehen, halbiert sich der Beitrag nach § 152 Abs. 4 VAG für diese Zeit (2026: höchstens ca. 509 € ohne Pflege). Laut PKV-Verband übernimmt der Sozialhilfeträger einen Teil oder den vollen Beitrag, wenn auch der reduzierte Beitrag nicht gezahlt werden kann.
- Zusatzversicherungen: Solange Sie auf die Halbierung angewiesen sind, kann der Versicherer verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen (§ 193 Abs. 11 VVG).
- Rückkehr: Sind Sie nach dem 15. März 2020 wegen Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren, können Sie nach § 204 Abs. 2 VVG innerhalb von drei Monaten in Textform verlangen, dass Ihr Vertrag im früheren Tarif fortgesetzt wird.
Wie kann ich Beitragsschulden vermeiden?
- Früh mit dem Versicherer sprechen: Warten Sie nicht auf die zweite Mahnung.
- Tarifwechsel prüfen: Nach § 204 VVG können Sie beim eigenen Versicherer in einen günstigeren Tarif wechseln und behalten Ihre Rückstellungen, siehe Tarifwechsel nach § 204 VVG. Auch ein höherer Selbstbehalt kann den Beitrag senken.
- Standardtarif bei älteren Verträgen: Laut Verbraucherzentrale ist der Standardtarif häufig günstiger als der Basistarif. Er steht nach Angaben des PKV-Verbands Versicherten offen, die vor dem 1. Januar 2009 bei ihrem Versicherer vollversichert waren und weitere Voraussetzungen zu Alter, Vorversicherungszeit und Einkommen erfüllen. Sein Beitrag ist auf höchstens ca. 849 € im Monat ohne Pflege begrenzt (2026).
- Hilfebedürftigkeit prüfen lassen: Reicht Ihr Einkommen nicht, beantragen Sie beim Jobcenter oder Sozialamt eine Prüfung und eine Bescheinigung.
Mehr zu Wegen, den Beitrag dauerhaft zu senken, lesen Sie in den Ratgebern PKV-Beitragserhöhung 2027 und PKV im Alter bezahlbar halten.
So helfen wir
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO prüfen wir mit Ihnen, ob ein Tarifwechsel bei Ihrem Versicherer Ihren Beitrag senken kann, bevor Rückstände entstehen. Kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Bei bestehenden Schulden helfen außerdem Schuldnerberatungsstellen und die Verbraucherzentralen weiter, bei Streit mit dem Versicherer der PKV-Ombudsmann.