Kurz zusammengefasst: Mit dem Ruhestand ändert sich für Privatversicherte einiges: Der Arbeitgeberzuschuss fällt weg, dafür gibt es einen Zuschuss der Rentenversicherung. Einige Beitragsbestandteile entfallen, andere Entlastungen greifen. Wer die Bausteine kennt und rechtzeitig plant, kann den Beitrag im Alter beeinflussen.
Kann ich als Rentner zurück in die GKV?
In der Regel nicht. Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nur, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich versichert war. Für jedes Kind werden laut Deutscher Rentenversicherung pauschal drei Jahre angerechnet. Wer lange privat versichert war, erfüllt diese Vorversicherungszeit meist nicht.
Andere Wege über eine neue Versicherungspflicht sind ab 55 meist verschlossen: Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleibt versicherungsfrei, wer in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war. Die Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehepartner kennt keine solche Altersgrenze, setzt aber ein sehr geringes eigenes Einkommen voraus. Alle Wege im Detail: Zurück von der PKV in die GKV.
Welchen Zuschuss zahlt die Rentenversicherung?
Wer eine gesetzliche Rente bezieht und privat versichert ist, erhält auf Antrag einen Zuschuss nach § 106 SGB VI. Er tritt an die Stelle des bisherigen Arbeitgeberzuschusses. Die Regeln:
- Höhe: die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der GKV zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf den Zahlbetrag Ihrer Rente ergibt. 2026 liegen diese Sätze bei 14,6 % und 2,9 %.
- Obergrenze: höchstens die Hälfte Ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung.
- Voraussetzung: Ihr Versicherer unterliegt der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Staates, in dem EU-Recht gilt. Eine gleichzeitige Pflichtversicherung in der GKV schließt den Zuschuss aus.
- Antrag: Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Zuschuss zusammen mit der Rente zu beantragen.
Weil sich der Zuschuss nach der gesetzlichen Rente richtet, fällt er bei kleiner Rente entsprechend niedrig aus. Zur Pflegeversicherung zahlt die Rentenversicherung laut DRV keinen Zuschuss. Ihre private Pflegepflichtversicherung tragen Sie im Ruhestand also allein.
Was passiert mit dem Krankentagegeld?
Laut PKV-Verband endet eine Krankentagegeldversicherung ab dem Bezug einer Altersrente, der übrige Schutz bleibt bestehen. Damit entfällt auch dieser Beitragsteil. Nach § 196 VVG kann zudem vereinbart sein, dass das Krankentagegeld mit 65 endet. Arbeiten Sie darüber hinaus, können Sie dann eine neue Krankentagegeldversicherung verlangen, die längstens bis zum 70. Geburtstag läuft. Beantragen Sie sie innerhalb von zwei Monaten nach dem 65. Geburtstag, gibt es keine Risikoprüfung und keine Wartezeiten, sofern der Schutz nicht höher ist als bisher.
Welche Entlastungen greifen im Alter?
- Gesetzlicher Zuschlag entfällt: Den Zuschlag von 10 % zahlen Sie nach § 149 VAG nur bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 werden.
- Angesparte Zuschläge wirken: Ab 65 werden die Mittel aus dem Zuschlag nach § 150 Abs. 3 VAG eingesetzt, um Beitragserhöhungen abzufangen, ab 80 dienen nicht verbrauchte Mittel der Beitragssenkung. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Alterungsrückstellungen in der PKV.
- Beitragsentlastungstarif: Haben Sie einen solchen Baustein abgeschlossen, sinkt Ihr Beitrag ab dem vereinbarten Alter. Laut PKV-Verband liegt es in der Regel bei 65, kann aber auch früher oder später vereinbart werden.
- Beihilfe für Pensionäre: Bei Beamten steigt der Beihilfesatz laut PKV-Verband mit der Pensionierung üblicherweise von 50 auf 70 %, der privat zu versichernde Anteil sinkt entsprechend.
Was tun, wenn der Beitrag zu hoch wird?
Der erste Hebel ist ein Tarifwechsel nach § 204 VVG beim eigenen Versicherer: Sie behalten Ihre Rückstellungen und können in einen Tarif mit geringeren Leistungen oder höherem Selbstbehalt wechseln. Daneben gibt es zwei brancheneinheitliche Tarife mit Leistungen, die mit der GKV vergleichbar sind:
- Standardtarif: Laut PKV-Verband nur für Versicherte, die schon vor dem 1. Januar 2009 vollversichert waren. Voraussetzung ist unter anderem eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren und ein Alter von mindestens 65, oder ab 55 bzw. bei Rentenbezug ein Gesamteinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 € im Monat). Der Höchstbeitrag orientiert sich laut PKV-Verband am GKV-Höchstbeitrag ohne Zusatzbeitrag.
- Basistarif: Bei Verträgen ab 2009 jederzeit möglich, bei älteren Verträgen nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unter anderem ab 55, bei beantragter oder bezogener gesetzlicher Rente oder bei Hilfebedürftigkeit. Der Beitrag ist nach § 152 Abs. 3 VAG auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt (2026: ca. 1.017 € ohne Pflege) und halbiert sich bei Hilfebedürftigkeit (§ 152 Abs. 4 VAG).
Beide Tarife bieten weniger als ein typischer Volltarif. Ob sich der Schritt lohnt, hängt von Ihrem bisherigen Beitrag und Ihren Leistungswünschen ab. Weitere Hebel im Überblick: PKV im Alter bezahlbar halten.
Was sollten Sie vor dem Ruhestand erledigen?
- Zuschuss der Rentenversicherung zusammen mit dem Rentenantrag beantragen.
- Prüfen, wann Ihr Krankentagegeld endet, und es nicht länger als nötig bezahlen.
- Die Tarifalternativen Ihres Versicherers anfordern und mit Ihrem heutigen Tarif vergleichen.
- Bei Beamten: die Beihilfe für Versorgungsempfänger und den passenden Ergänzungstarif klären.
So helfen wir
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, nicht an einen Versicherer gebunden, gehen wir mit Ihnen die Tarifalternativen Ihres Versicherers durch, prüfen Standard- oder Basistarif als Option und vergleichen mit über 400 Tarifen am Markt. Kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Die Höhe Ihres Rentenzuschusses berechnet verbindlich die Deutsche Rentenversicherung.