Kurz zusammengefasst: Die PKV zu kündigen ist möglich, aber an Fristen und einen Nachweis gebunden. Weil in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht, wird die Kündigung einer Vollversicherung erst wirksam, wenn Ihr neuer Schutz feststeht. Bevor Sie kündigen, sollten Sie wissen, was mit Ihren Alterungsrückstellungen passiert, denn genau hier entscheidet sich, ob ein Wechsel sich rechnet.
Wann kann ich meine PKV ordentlich kündigen?
Nach § 205 Abs. 1 VVG können Sie eine Krankenversicherung, die für mehr als ein Jahr geschlossen ist, zum Ende des ersten oder jedes folgenden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine vertraglich vereinbarte Mindestversicherungsdauer geht vor. Das Versicherungsjahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen, es steht in Ihrem Versicherungsschein. Sie können die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder einzelne Tarife beschränken.
Umgekehrt darf Ihr Versicherer eine Krankheitskostenvollversicherung nicht ordentlich kündigen. Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers muss nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 VAG ausgeschlossen sein.
Warum brauche ich einen Nachweis der Anschlussversicherung?
Wer in Deutschland wohnt, muss nach § 193 Abs. 3 VVG grundsätzlich eine Krankheitskostenversicherung haben. Ausgenommen sind unter anderem gesetzlich Versicherte sowie Beihilfeberechtigte im Umfang ihres Beihilfeanspruchs. Für Verträge, die diese Pflicht erfüllen, gilt § 205 Abs. 6 VVG:
- Sie können nur kündigen, wenn Sie bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließen, der die Versicherungspflicht erfüllt.
- Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person ohne Unterbrechung weiter versichert ist.
- Liegt der Kündigungstermin später als zwei Monate nach Ihrer Erklärung, muss der Nachweis bis zum Kündigungstermin vorliegen.
Wechseln Sie in die GKV, gilt stattdessen das Sonderkündigungsrecht bei Versicherungspflicht (siehe unten).
Welches Sonderkündigungsrecht habe ich bei einer Beitragserhöhung?
Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel oder mindert er die Leistungen, können Sie den betroffenen Vertrag nach § 205 Abs. 4 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam werden soll. Auch hier gilt bei einer Vollversicherung die Nachweispflicht nach § 205 Abs. 6 VVG. Bevor Sie das Sonderkündigungsrecht nutzen, lesen Sie unseren Ratgeber PKV-Beitragserhöhung 2027: Oft lässt sich der Beitrag beim eigenen Versicherer senken, ohne Rückstellungen zu verlieren.
Was gilt, wenn ich versicherungspflichtig werde?
Werden Sie kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, etwa weil Ihr Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt (2026: 77.400 € im Jahr), können Sie Ihre PKV nach § 205 Abs. 2 VVG innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Beginn kündigen. Fordert der Versicherer Sie in Textform dazu auf, müssen Sie den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Monaten nachweisen, sonst ist die Kündigung unwirksam, es sei denn, Sie haben die Versäumnis nicht zu vertreten. Dasselbe gilt, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Familienversicherung erhalten. Kündigen Sie später als drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht, ist eine Kündigung nur zum Ende des Monats möglich, in dem Sie die Versicherungspflicht nachweisen. Wann eine Rückkehr in die GKV überhaupt möglich ist, erklärt der Ratgeber Zurück von der PKV in die GKV.
Was passiert mit meinen Alterungsrückstellungen?
Das ist die wichtigste Frage vor jeder Kündigung. Bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Versicherer gilt nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG:
- Vertrag ab 1. Januar 2009: Der bisherige Versicherer überträgt die Alterungsrückstellung nur im Umfang des Basistarifs an den neuen Versicherer. Der darüber hinausgehende Teil bleibt beim alten Versicherer. Sie können nach § 204 Abs. 1 Satz 2 VVG verlangen, dass er Ihnen dafür einen Zusatztarif anbietet.
- Vertrag vor 2009: Eine Übertragung zu einem anderen Versicherer ist nicht vorgesehen. Laut Verbraucherzentrale macht das einen Wechsel finanziell meist unattraktiv.
- Private Pflegepflichtversicherung: Wechseln Sie auch hier den Versicherer, wird die kalkulierte Alterungsrückstellung nach § 204 Abs. 3 VVG übertragen.
Ausgezahlt werden Rückstellungen bei einer Kündigung nicht. Wie Rückstellungen entstehen und warum sie beim Wechsel so viel Gewicht haben, lesen Sie im Ratgeber Alterungsrückstellungen in der PKV.
In welcher Reihenfolge gehe ich vor?
- Tarifwechsel beim eigenen Versicherer prüfen: Nach § 204 VVG behalten Sie dabei Ihre Rückstellungen vollständig. Details im Ratgeber Tarifwechsel nach § 204 VVG.
- Neuen Vertrag beantragen und Annahme abwarten: Der neue Versicherer prüft Ihren heutigen Gesundheitszustand. Beantworten Sie die Gesundheitsfragen vollständig, Hinweise dazu im Ratgeber PKV mit Vorerkrankungen. Kündigen Sie erst, wenn der neue Versicherungsschein vorliegt.
- Kündigung fristgerecht abschicken: Nennen Sie Vertragsnummer, versicherte Personen und Kündigungstermin, bei einem Wechsel den Verweis auf § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG und das Verlangen nach Übertragung der Alterungsrückstellung. Die Verbraucherzentrale empfiehlt den Versand per Einschreiben mit Rückschein.
- Nachweis nachreichen: Die Bestätigung des neuen Versicherers muss innerhalb der Frist beim alten Versicherer eingehen.
- Bestätigung abwarten: Prüfen Sie die Kündigungsbestätigung auf Termin und Umfang, auch für die Pflegepflichtversicherung und Zusatztarife.
Was sollte ich nicht tun?
- Nicht kündigen, bevor der neue Vertrag steht. Bei einer Vollversicherung wird die Kündigung ohne Nachweis zwar nicht wirksam, Fristen und Kündigungstermin geraten aber durcheinander. Zusatztarife, etwa ein Zahn- oder Krankentagegeldtarif, enden dagegen auch ohne Anschlussvertrag.
- Nicht einfach die Zahlung einstellen. Bei Beitragsrückständen droht nach dem Mahnverfahren der Notlagentarif mit stark eingeschränkten Leistungen (§ 153 VAG).
- Nicht nur auf den Einstiegsbeitrag schauen. Beim neuen Versicherer zählen Ihr heutiges Alter und Ihr Gesundheitszustand. Ein heute günstigerer Beitrag kann später deutlich teurer werden. Worauf es beim Wechsel ankommt, zeigt die Checkliste zum PKV-Wechsel.
So helfen wir
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, nicht an einen Versicherer gebunden, prüfen wir mit Ihnen zuerst, ob ein Tarifwechsel bei Ihrem Versicherer ausreicht. Ist ein Wechsel sinnvoll, vergleichen wir über 400 Tarife und achten darauf, dass der neue Vertrag steht, bevor Sie kündigen. Kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Rechtliche Streitfragen zur Wirksamkeit einer Kündigung gehören zu einem Fachanwalt für Versicherungsrecht oder zum PKV-Ombudsmann.