Kurz zusammengefasst: Ein großer Teil Ihres PKV-Beitrags mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Entscheidend ist die Trennung zwischen Basisabsicherung und Wahlleistungen, die Ihr Versicherer für Sie vornimmt. Was Sie selbst beeinflussen, sind Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt, und beide wirken steuerlich anders, als viele erwarten.
Dieser Überblick ersetzt keine Steuerberatung. Für Selbstständige gibt es einen eigenen Ratgeber: PKV und Steuer für Selbstständige.
Welcher Teil des PKV-Beitrags ist voll absetzbar?
Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG:
- Basisabsicherung in der Krankenversicherung (Buchst. a): Bei einer privaten Krankenversicherung sind das die Beitragsanteile für Leistungen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Beitragsanteile für Krankengeld gehören nicht dazu.
- Pflegeversicherung (Buchst. b): Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung. Mehr zur Pflicht selbst im Ratgeber Private Pflegepflichtversicherung.
- Beiträge für Kinder: Tragen Sie die Basisbeiträge eines Kindes, für das Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, können Sie diese als eigene Beiträge ansetzen. Voraussetzung ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes in Ihrer Steuererklärung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
Welcher Anteil Ihres Tarifs auf die Basisabsicherung entfällt, ermittelt der Versicherer nach einer eigenen Verordnung, der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung. Das BMF-Schreiben zu Vorsorgeaufwendungen (Rz. 111) beschreibt diese Aufteilung.
Was gilt für Wahlleistungen und Krankentagegeld?
Beitragsanteile für Leistungen über dem GKV-Niveau gehören nicht zur Basisabsicherung. Das BMF nennt als Beispiele Chefarztbehandlung und Einbettzimmer sowie Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld (BMF-Schreiben, Rz. 100 und 110). Diese Anteile sind sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.
Für beide Gruppen zusammen gelten Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 EStG:
- 2.800 € im Jahr als Grundbetrag (Satz 1), etwa für Selbstständige, die ihre Krankenversicherung allein bezahlen.
- 1.900 € im Jahr für Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten haben, etwa über Beihilfe, oder für deren Krankenversicherung steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden (Satz 2). Darunter fällt der Arbeitgeberzuschuss.
- Ehepaare: Bei Zusammenveranlagung wird der Höchstbetrag jedes Ehegatten addiert (Satz 3).
Der entscheidende Satz 4: Liegen schon die Basisbeiträge über diesem Höchstbetrag, werden sie trotzdem in voller Höhe abgezogen, ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen scheidet dann aber aus. Ob das bei Ihnen zutrifft, hängt von der Höhe Ihrer Basisbeiträge ab. Wenn ja, wirken sich Wahlleistungen, Krankentagegeld oder auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich nicht zusätzlich aus.
Was müssen Angestellte beachten?
Der Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). Vorsorgeaufwendungen dürfen aber nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, und steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung gelten als solcher Zusammenhang (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Im Ergebnis setzen Sie nur Ihren Eigenanteil ab. Wie hoch der Zuschuss ist, lesen Sie im Ratgeber Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
Wie erfährt das Finanzamt von Ihren Beiträgen?
Der Versicherer übermittelt die im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge elektronisch an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung (§ 10 Abs. 2b EStG). Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person verschieden, etwa bei mitversicherten Kindern, werden zusätzlich Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Versicherungsnehmers übermittelt. Prüfen Sie die übermittelten Werte in Ihrer Steuererklärung, etwa nach einem Tarifwechsel oder einer Beitragsrückerstattung.
Wie wirkt sich eine Beitragsrückerstattung aus?
Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Basisbeiträge in dem Jahr, in dem sie Ihnen zufließen, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, und zwar unabhängig von ihrer Bezeichnung (BMF-Schreiben, Rz. 87). Übersteigen die Erstattungen in einem Jahr die gezahlten Beiträge, wird der Überhang verrechnet und kann dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden (§ 10 Abs. 4b EStG). Eine Rückerstattung bringt also netto weniger, als der ausgezahlte Betrag vermuten lässt. Wann sich der Verzicht auf das Einreichen von Rechnungen trotzdem lohnt, lesen Sie im Ratgeber Beitragsrückerstattung in der PKV.
Kann ich den Selbstbehalt absetzen?
Nicht als Sonderausgabe. Krankheitskosten, die Sie wegen eines tariflichen Selbstbehalts oder wegen einer angestrebten Beitragsrückerstattung selbst tragen, sind keine Beiträge zur Krankenversicherung (BMF-Schreiben, Rz. 82, mit Verweis auf den BFH).
Selbst getragene Krankheitskosten können jedoch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zählen. Die amtlichen Hinweise der Finanzverwaltung stellen fest, dass Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen außergewöhnliche Belastungen sind (EStH 2025, H 33.1–33.4). Abgezogen wird aber nur der Teil, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Diese hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte und Ihrem Familienstand ab (§ 33 Abs. 3 EStG). Bei kleineren Beträgen wirkt sich das deshalb oft nicht aus. Ob Kosten in Ihrem Selbstbehalt im Einzelfall anerkannt werden, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater. Wie Sie die Höhe des Selbstbehalts wählen, zeigt der Ratgeber Selbstbehalt in der PKV.
Darf ich Beiträge im Voraus zahlen?
Grundsätzlich ja. Der Abzug ist aber begrenzt: Beiträge für künftige Beitragsjahre, die in der Summe das Dreifache der auf das laufende Jahr entfallenden Beiträge überschreiten, werden in dem Jahr angesetzt, für das sie geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG). Ob eine Vorauszahlung für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem Steuersatz in den betroffenen Jahren ab. Stimmen Sie das mit Ihrem Steuerberater ab.
So helfen wir
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, nicht an einen Versicherer gebunden, beraten wir nicht steuerlich, zeigen Ihnen beim Tarifvergleich aber, wie sich Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung und Wahlleistungen auf Ihren Beitrag auswirken. Dafür vergleichen wir über 400 Tarife aller großen Anbieter. Kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Einen ersten Überblick gibt der Ratgeber Was kostet die PKV im Monat?