Kurz zusammengefasst: Die Öffnungsaktion ist ein Angebot der teilnehmenden privaten Krankenversicherer. Sie erleichtert Beamten und ihren Angehörigen den erstmaligen Zugang zur PKV, gerade mit Vorerkrankungen oder Behinderung. Entscheidend sind die Fristen. Alle Angaben in diesem Ratgeber stammen aus der Broschüre des PKV-Verbands (Stand Januar 2026). Verbindlich sind die Bedingungen des jeweiligen Versicherers.
Welche Bedingungen gelten in der Öffnungsaktion?
Wer zum berechtigten Personenkreis gehört und die Frist einhält, wird in eine beihilfekonforme Krankheitsvollversicherung aufgenommen mit diesen Erleichterungen:
- Keine Ablehnung aus Risikogründen.
- Keine Leistungsausschlüsse.
- Risikozuschläge höchstens 30 % des tariflichen Beitrags, soweit sie überhaupt erforderlich sind.
- Vorvertragliche Versicherungsfälle sind nicht ausgeschlossen: Regeln wie § 2 Abs. 1 Satz 2 MB/KK, nach denen für Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn nicht geleistet wird, gelten nicht.
Begünstigt ist nur die beihilfekonforme Restkostenversicherung, also ein Erstattungssatz, der zusammen mit der Beihilfe 100 % ergibt. Erstattet Ihre Beihilfestelle Wahlleistungen wie Zweibettzimmer oder Chefarzt, gehören sie dazu, sonst nicht. Für Beihilfeergänzungstarife, etwa für Heilpraktiker oder besseren Zahnersatz, gilt die Öffnungsaktion nicht.
Wer kann teilnehmen?
- Beamte auf Widerruf mit Beihilfeanspruch, etwa Referendare und Anwärter, zunächst in den für sie geöffneten Tarifen. Einzelheiten im Ratgeber PKV für Beamtenanwärter.
- Beamtenanfänger mit Beihilfeanspruch: Beamte auf Probe, auch wenn sie als Beamte auf Widerruf gesetzlich versichert waren, Beamte auf Zeit oder Lebenszeit ohne vorherige Probezeit, Richter mit Beihilfeanspruch und weitere Gruppen wie Dienstordnungsangestellte.
- Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte, die bereits am 31. Dezember 2004 Beamte auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit, Richter oder Versorgungsempfänger mit Beihilfeanspruch waren.
- Angehörige, die erstmals bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind: Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Adoptivkinder. Der Beihilfeberechtigte muss selbst privat versichert sein oder eine Anwartschaft haben, der Angehörige darf nicht in der GKV pflichtversichert sein.
Für Polizei- und Feuerwehrbeamte mit Heilfürsorge sowie Zeit- und Berufssoldaten bezieht sich das Angebot auf eine Anwartschaftsversicherung für die spätere Restkostenversicherung.
Welche Fristen gelten?
Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer, nicht der Versicherungsbeginn.
- Beamte auf Widerruf und Beamtenanfänger: sechs Monate nach der erstmaligen Verbeamtung, gerechnet ab Beginn des Beamtenverhältnisses.
- Heilfürsorgeberechtigte und Soldaten (Anwartschaft): sechs Monate ab Beginn des Anspruchs auf Heilfürsorge bzw. truppenärztliche Versorgung.
- Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte der Gruppe von 2004: jederzeit, ohne Frist.
- Angehörige: in der Regel sechs Monate ab ihrer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe, etwa ab der Heirat mit einem privat versicherten Beamten. Bei Neugeborenen sechs Monate ab Geburt, wenn sie über die Öffnungsaktion aufgenommen werden sollen. Angehörige, die noch in der GKV pflichtversichert sind: sechs Monate nach Ende der Versicherungspflicht.
Neugeborene können vorrangig über die Kindernachversicherung nach § 198 VVG versichert werden, siehe PKV mit Familie. Wie Ehepartner versichert werden, erklärt der Ratgeber Ehepartner in der PKV.
Wer ist ausgeschlossen?
- Bereits privat Vollversicherte: Die Aktion gilt nur für den erstmaligen Zugang. Ausnahmen gibt es, wenn der erneute Bedarf nicht vorhersehbar war, etwa bei früher über die Eltern privat versicherten Kindern, die nach der Ausbildung verbeamtet werden.
- Frühere Anzeigepflichtverletzung: Wer eine PKV wegen Rücktritts oder Anfechtung verlassen musste, hat keinen Anspruch.
- Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss und Personen mit nur beamtenähnlichen Rechten aus einem Arbeitsvertrag.
- Pauschale Beihilfe: Wer sich für die pauschale Beihilfe entschieden hat und einen Zuschuss erhält.
Wer die Frist verpasst, durchläuft die normale Gesundheitsprüfung. Wie sie abläuft, lesen Sie unter Gesundheitsfragen und Anzeigepflicht und PKV mit Vorerkrankungen.
Worauf sollten Sie beim Antrag achten?
Die erleichterten Bedingungen muss nur der Versicherer gewähren, bei dem Sie den verbindlichen Erstantrag gestellt haben. Nimmt er nicht an der Öffnungsaktion teil, können Sie den Antrag bei einem teilnehmenden Versicherer erneut stellen. Nicht alle Unternehmen machen mit, und einzelne nehmen Beamte auf Widerruf aus. Die Liste steht in der Broschüre des PKV-Verbands. Sie können die Aufnahme über die Öffnungsaktion schon im Antrag ausdrücklich verlangen. Haben Sie bereits eine Anwartschaft bei einem teilnehmenden Versicherer, gilt der Anspruch nur bei diesem Unternehmen.
In der privaten Pflegepflichtversicherung wird bei Aufnahme über die Öffnungsaktion kein gesundheitsabhängiger Zuschlag erhoben (§ 110 SGB XI). Scheiden Sie später aus dem Beamtenverhältnis aus und wechseln innerhalb von sechs Monaten in einen leistungsähnlichen Tarif Ihres Versicherers, bleibt die Begrenzung des Risikozuschlags bestehen.
Was hat die pauschale Beihilfe damit zu tun?
Einige Bundesländer zahlen statt individueller Beihilfe einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung, etwa Hamburg seit dem 1. August 2018 laut PKV-Verband und Berlin seit dem 18. März 2020 laut Landesverwaltungsamt. Welche Länder sie aktuell anbieten, erfahren Sie verbindlich bei Ihrer Beihilfestelle. Die Wahl ist unwiderruflich. Laut Entscheidungshilfe des PKV-Verbands ist eine Aufnahme über die Öffnungsaktion danach nicht mehr möglich, auch nicht nach einem Wechsel in ein Land ohne pauschale Beihilfe. Wer sich für diesen Weg entscheidet, gibt die Öffnungsaktion also endgültig auf.
So helfen wir
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, nicht an einen Versicherer gebunden, prüfen wir, welche teilnehmenden Versicherer für Sie in Frage kommen, bevor Sie den verbindlichen Erstantrag stellen. Dafür vergleichen wir über 400 Tarife. Kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Melden Sie sich möglichst früh nach der Ernennung, damit die Sechs-Monats-Frist sicher eingehalten wird. Mehr auf unserer Seite PKV für Beamte und im Beitrag Beihilfe für Beamte.