Kurz zusammengefasst: Mit der privaten Krankenversicherung kommt automatisch eine zweite Pflicht: die private Pflegepflichtversicherung. Sie leistet nach Gesetz dasselbe wie die soziale Pflegeversicherung, wird aber anders finanziert. Der Gesetzgeber schützt Versicherte dabei mit klaren Regeln zu Aufnahme, Wartezeit und Beitragshöhe.
Wer muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen?
Nach § 23 Abs. 1 SGB XI sind Personen, die bei einem privaten Krankenversicherer mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, verpflichtet, bei diesem Versicherer eine Pflegeversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muss auch die Angehörigen umfassen, die in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert wären.
- Anderer Versicherer möglich: Sie können die Pflegepflichtversicherung auch bei einem anderen privaten Versicherer abschließen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht ausüben (§ 23 Abs. 2 SGB XI).
- Kündigung nur mit Anschluss: Solange die Versicherungspflicht besteht, wird eine Kündigung erst wirksam, wenn Sie nachweisen, dass Sie bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert sind (§ 23 Abs. 2 SGB XI).
- Beamte mit Beihilfe: Wer bei Pflegebedürftigkeit Beihilfe erhält, schließt eine anteilige, beihilfekonforme Pflegeversicherung ab (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Mehr zur Krankenversicherung von Beamten auf unserer Seite PKV für Beamte.
Freiwillig gesetzlich Versicherte sind dagegen in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Sie können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie eine private Pflegeversicherung mit gleichwertigen Leistungen nachweisen (§ 22 Abs. 1 SGB XI).
Welche Leistungen bietet die private Pflegepflichtversicherung?
Die Leistungen müssen nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Laut PKV-Verband bieten beide Systeme per Gesetz dieselben Leistungen. Der wichtigste Unterschied in der Praxis: An die Stelle von Sachleistungen tritt in der privaten Pflegepflichtversicherung eine Kostenerstattung in gleicher Höhe (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Sie zahlen also Rechnungen und reichen sie beim Versicherer ein, wie Sie es aus der PKV kennen.
Leistungen gibt es auf Antrag (§ 33 Abs. 1 SGB XI). In der sozialen Pflegeversicherung setzt der Anspruch voraus, dass Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre versichert waren (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Private Versicherer dürfen keine längeren Wartezeiten vorsehen als die soziale Pflegeversicherung (§ 110 SGB XI). Der PKV-Verband nennt für beide Systeme dieselbe Vorversicherungszeit.
Was regelt § 110 SGB XI zu Aufnahme und Beitrag?
§ 110 SGB XI schreibt den privaten Versicherern Mindestbedingungen vor. Für Personen, die nach Inkrafttreten des SGB XI privat versichert werden, gilt nach § 110 Abs. 3 SGB XI unter anderem:
- Kontrahierungszwang: Der Versicherer muss auf Antrag einen Vertrag abschließen.
- Keine Ausschlüsse: Vorerkrankungen dürfen nicht ausgeschlossen werden.
- Keine Staffelung nach Geschlecht: Der Beitrag darf nicht nach Geschlecht unterschiedlich sein.
- Höchstbeitrag nach fünf Jahren: Haben Sie mindestens fünf Jahre Vorversicherungszeit in der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung, darf Ihr Beitrag den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen.
- Kinder beitragsfrei: Kinder sind unter denselben Voraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
Für Personen, die schon bei Inkrafttreten des SGB XI privat krankenversichert waren, enthält § 110 Abs. 1 SGB XI noch weitergehende Regeln, etwa die Begrenzung auf den Höchstbeitrag ohne Vorversicherungszeit und eine Obergrenze von 150 % des Höchstbeitrags für Ehepaare, wenn ein Partner kein oder nur ein geringes Einkommen hat.
Wie wird der Beitrag kalkuliert?
Anders als in der sozialen Pflegeversicherung richtet sich der Beitrag nicht nach Ihrem Einkommen. Laut PKV-Verband hängt er vom Eintrittsalter und vom Pflegerisiko bei Vertragsschluss ab. Wer früher einsteigt, zahlt weniger. Die private Pflegepflichtversicherung bildet laut PKV-Verband Alterungsrückstellungen, mit denen jede Generation für ihre eigenen späteren Pflegekosten vorsorgt. Wie Alterungsrückstellungen in der Krankenversicherung wirken, erklärt der Ratgeber Altersrückstellungen in der PKV.
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss?
Ja. Privat pflegeversicherte Beschäftigte erhalten nach § 61 Abs. 2 SGB XI einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Er ist begrenzt auf den Arbeitgeberanteil, der in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, und beträgt höchstens die Hälfte dessen, was Sie tatsächlich für Ihre private Pflegeversicherung zahlen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Versicherer die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung und nur zusammen mit der Krankenversicherung betreibt (§ 61 Abs. 5 SGB XI). Darüber stellt er eine Bescheinigung aus (§ 61 Abs. 6 SGB XI). Einzelheiten zum Zuschuss für Kranken- und Pflegeversicherung lesen Sie im Ratgeber Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
Selbstständige tragen den Beitrag allein. Steuerlich zählen Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung zu den Basisbeiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG. Wie sich das auswirkt, zeigt der Ratgeber PKV-Beiträge steuerlich absetzen.
Pflegepflichtversicherung oder Pflegezusatzversicherung?
Die Pflegepflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt laut PKV-Verband nur einen Teil der Pflegekosten ab, für gesetzlich wie privat Versicherte. Den Rest tragen Pflegebedürftige aus Rente, Ersparnissen oder einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung. Der PKV-Verband unterscheidet dabei:
- Pflegetagegeldversicherung: zahlt einen vereinbarten Betrag, über den Sie frei verfügen.
- Pflegekostenversicherung: erstattet nachgewiesene Pflegekosten, die nach der Leistung der Pflegepflichtversicherung übrig bleiben, je nach Tarif anteilig oder bis zu einem Höchstbetrag.
Eine Pflegezusatzversicherung ersetzt die Pflegepflichtversicherung nicht, sie ergänzt sie. Anders als die Pflichtversicherung unterliegt sie nicht dem Kontrahierungszwang des § 110 SGB XI. Welche Tarife es gibt, zeigt unsere Seite Pflegezusatzversicherung.
So helfen wir
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, nicht an einen Versicherer gebunden, prüfen wir beim Wechsel in die PKV Kranken- und Pflegepflichtversicherung gemeinsam und zeigen auf Wunsch, wie eine Pflegezusatzversicherung die Lücke schließen kann. Dafür vergleichen wir über 400 Tarife aller großen Anbieter. Kostenlos und unverbindlich, Rückmeldung in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Ob die PKV grundsätzlich zu Ihnen passt, lesen Sie im Ratgeber Lohnt sich die private Krankenversicherung?