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    PKV für Selbstständige
    6 Min. Lesezeit

    PKV in der Steuererklärung: So setzen Selbstständige 2026 ihre Beiträge richtig ab

    Selbstständige können ihre PKV-Basisabsicherung und die Pflegepflichtversicherung als Sonderausgabe nach § 10 EStG voll absetzen – als Sonderausgabe, nicht als Betriebsausgabe. Wahlleistungen und Krankentagegeld zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag 2.800 €), der meist schon durch die Basisbeiträge ausgeschöpft ist.

    Die Krankenversicherung ist für Selbstständige ein wichtiger Steuerposten. Wer die Anlage Vorsorgeaufwand sorgfältig ausfüllt, senkt die Nettobelastung deutlich – wie stark, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

    Was wo abgesetzt wird

    1. Basisabsicherung (Anlage Vorsorgeaufwand)

    Der Beitragsanteil, der dem GKV-Leistungsniveau entspricht (Bescheinigung „Basisabsicherung“ durch den Versicherer), ist vollständig als Sonderausgabe absetzbar – ohne Höchstbetragsgrenze.

    2. Wahlleistungen & Komfortbausteine

    Chefarzt, Einbettzimmer, höherer Zahnersatz usw. zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Höchstbetrag für Selbstständige: 2.800 € im Jahr – er wird in der Praxis meist schon durch die Basisabsicherung ausgeschöpft, sodass diese Anteile häufig nicht zusätzlich wirken.

    3. Krankentagegeld

    Beiträge zur Krankentagegeldversicherung sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen ansetzbar (selten wirksam, da der Höchstbetrag oft ausgeschöpft ist). Leistungen aus dem Krankentagegeld sind steuerfrei.

    4. Pflegepflichtversicherung

    Voll als Basisabsicherung absetzbar – wie der PKV-Basisanteil.

    Rechenbeispiel (angenommene Werte): 600 € PKV + 35 € Pflege im Monat

    • Basisanteil PKV laut Bescheinigung: 450 €
    • Wahlleistungsanteil: 150 €
    • Pflege: 35 €
    • Absetzbar als Basisabsicherung: (450 + 35) × 12 = 5.820 €
    • Bei einem Grenzsteuersatz von 42 %: rund 2.444 € Steuerersparnis (ohne Soli und Kirchensteuer)

    Vorauszahlung als Gestaltungsmöglichkeit

    Basisbeiträge für künftige Jahre können bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrags vorausgezahlt und im Zahlungsjahr abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). In Jahren mit hohem Gewinn kann das die Steuerlast senken – lassen Sie die Wirkung vorher von Ihrem Steuerberater prüfen.

    Was nicht oder nur begrenzt abziehbar ist

    • Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Beiträge.
    • Anteile für Komfortleistungen, soweit der Höchstbetrag ausgeschöpft ist.
    • Beiträge zur Auslandsreise-KV zählen nicht zur Basisabsicherung, sondern zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

    Dieser Überblick ersetzt keine Steuerberatung.

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    Häufige Fragen

    Wie hoch ist die Steuerersparnis durch PKV-Beiträge?

    Beispiel: Bei 6.000 € Basisbeiträgen im Jahr und einem Grenzsteuersatz von 42 % beträgt die Ersparnis rund 2.520 €, bei 30 % rund 1.800 € (jeweils ohne Soli und Kirchensteuer). Die Basisabsicherung ist unbegrenzt absetzbar – genau wie GKV-Beiträge.

    Kann ich PKV-Beiträge vorauszahlen, um Steuern zu sparen?

    Ja. Basisbeiträge können bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrags vorausgezahlt und im Zahlungsjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das kann in Jahren mit außergewöhnlich hohen Einkünften sinnvoll sein – stimmen Sie es mit Ihrem Steuerberater ab.

    Sind Wahlleistungen und Chefarzt steuerlich absetzbar?

    Theoretisch ja, als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Praktisch ist der Höchstbetrag (2.800 € für Selbstständige) meist schon durch die Basisabsicherung ausgeschöpft, sodass der Wahlleistungsanteil häufig keine zusätzliche Wirkung hat.

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