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    Private Krankenversicherung im Vergleich
    6 Min. Lesezeit

    Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung

    In der privaten Krankenversicherung darf die allgemeine Wartezeit nach § 197 VVG höchstens drei Monate betragen, die besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens acht Monate. Wer aus der GKV oder einer anderen privaten Krankheitskostenversicherung wechselt und den neuen Vertrag rechtzeitig beantragt, bekommt die bisherige Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.

    Kurz zusammengefasst: Eine Wartezeit bedeutet, dass Ihr Vertrag schon läuft, der Versicherer für bestimmte Behandlungen aber noch nicht zahlt. Das Gesetz begrenzt, wie lang diese Zeit sein darf. Wer nahtlos aus einer anderen Krankenversicherung wechselt, muss Wartezeiten in der Regel gar nicht durchlaufen. Bei Zusatzversicherungen sieht das anders aus.

    Wie lang dürfen Wartezeiten in der PKV sein?

    Die Höchstgrenzen stehen in § 197 Abs. 1 VVG. Für die Krankheitskosten-, die Krankenhaustagegeld- und die Krankentagegeldversicherung gilt:

    • Allgemeine Wartezeit: höchstens drei Monate.
    • Besondere Wartezeit: höchstens acht Monate, und zwar für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie sowie für das Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG.
    • Pflegekrankenversicherung: höchstens drei Jahre.

    Das sind Obergrenzen. Ein Tarif darf kürzere oder gar keine Wartezeiten vorsehen. Was in Ihrem Tarif gilt und ab wann die Wartezeit läuft, steht in den Versicherungsbedingungen. Lesen Sie diesen Abschnitt vor dem Abschluss, besonders wenn eine Zahnbehandlung, eine Psychotherapie oder eine Schwangerschaft absehbar ist.

    Wann entfallen Wartezeiten beim Wechsel?

    Nach § 197 Abs. 2 VVG wird die Versicherungszeit, die Sie ohne Unterbrechung in einer Vorversicherung zurückgelegt haben, auf die Wartezeiten angerechnet. Das gilt, wenn Sie

    • aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden,
    • aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausscheiden oder
    • aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.

    Voraussetzung ist, dass Sie die neue Versicherung spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung beantragen, und zwar mit Beginn unmittelbar im Anschluss. Wer aus der GKV in die PKV wechselt und den Antrag rechtzeitig stellt, hat deshalb praktisch keine Wartezeiten. Halten Sie eine Bestätigung Ihrer bisherigen Krankenkasse oder Ihres bisherigen Versicherers über die Versicherungszeit bereit. Wie der Wechsel ohne Lücke gelingt, zeigt die Checkliste zum PKV-Wechsel.

    Wichtig: Die Anrechnung betrifft nur die Wartezeiten. Die Gesundheitsprüfung beim neuen Versicherer ersetzt sie nicht. Worauf Sie bei den Gesundheitsfragen achten müssen, lesen Sie im Ratgeber Gesundheitsfragen und Anzeigepflicht.

    Gibt es Wartezeiten beim Tarifwechsel oder für Kinder?

    • Tarifwechsel beim eigenen Versicherer: Nach § 204 Abs. 1 VVG behalten Sie Ihre erworbenen Rechte. Eine Wartezeit darf der Versicherer nur für Mehrleistungen verlangen, die der neue Tarif zusätzlich bietet. Mehr dazu im Ratgeber Tarifwechsel nach § 204 VVG.
    • Neugeborene: Ist ein Elternteil am Tag der Geburt privat versichert und wird das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet, muss der Versicherer es nach § 198 VVG ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen, höchstens im Umfang des Schutzes des versicherten Elternteils. Details im Ratgeber PKV für Familie und Kinder.

    Was gilt bei Zusatzversicherungen?

    Auch für private Zusatzversicherungen, etwa einen Zahn- oder Krankenhauszusatztarif, gelten die Höchstgrenzen aus § 197 Abs. 1 VVG, soweit es sich um Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- oder Krankentagegeldversicherungen handelt. Die Anrechnung nach § 197 Abs. 2 VVG hilft Ihnen hier aber in der Regel nicht: Sie knüpft an das Ausscheiden aus der Vorversicherung an, und wer gesetzlich versichert bleibt und zusätzlich einen Zusatztarif abschließt, scheidet nicht aus der GKV aus.

    Laut Verbraucherzentrale sind bei Zusatzversicherungen drei Monate allgemeine Wartezeit üblich, für Zahnersatz oder Entbindung meist acht Monate. Manche Versicherer verzichten auf die Wartezeit, prüfen dann aber im Leistungsfall Vorerkrankungen besonders genau. Bei Zahnzusatzversicherungen kommen oft sogenannte Zahnstaffeln hinzu, die die Erstattung in den ersten drei bis fünf Versicherungsjahren auf Höchstbeträge begrenzen. Behandlungen, die Ihr Zahnarzt bereits für notwendig hält, sind in der Regel nicht versichert (Verbraucherzentrale). Wer eine Zusatzversicherung erst abschließt, wenn die Behandlung ansteht, ist also zu spät dran.

    Worauf sollte ich achten?

    1. Lückenlos wechseln: Beantragen Sie die neue Versicherung so, dass sie unmittelbar an die alte anschließt, spätestens zwei Monate nach deren Ende.
    2. Bedingungen lesen: Prüfen Sie, welche Wartezeiten Ihr Tarif tatsächlich vorsieht und ob es Leistungsbegrenzungen in den ersten Jahren gibt.
    3. Geplante Behandlungen bedenken: Steht eine Zahnbehandlung, Psychotherapie oder Entbindung an, klären Sie vor dem Abschluss, ob und ab wann sie erstattet wird.
    4. Nicht vorschnell kündigen: Kündigen Sie den bisherigen Vertrag erst, wenn der neue steht. Hinweise dazu im Ratgeber PKV kündigen.

    So helfen wir

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    Häufige Fragen

    Wie lange ist die Wartezeit in der PKV?

    Nach § 197 Abs. 1 VVG höchstens drei Monate als allgemeine Wartezeit und höchstens acht Monate als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. In der Pflegekrankenversicherung sind es höchstens drei Jahre. Tarife dürfen kürzere oder keine Wartezeiten vorsehen.

    Habe ich beim Wechsel von der GKV in die PKV eine Wartezeit?

    In der Regel nicht. Nach § 197 Abs. 2 VVG wird die ununterbrochene Versicherungszeit in der GKV auf die Wartezeiten angerechnet, wenn Sie die private Versicherung spätestens zwei Monate nach Ende der GKV-Mitgliedschaft mit unmittelbarem Anschluss beantragen.

    Gilt die Anrechnung auch beim Wechsel zwischen zwei privaten Versicherern?

    Ja. § 197 Abs. 2 VVG gilt auch, wenn Sie aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausscheiden. Auch hier müssen Sie den neuen Vertrag spätestens zwei Monate nach Ende des alten zum unmittelbaren Anschluss beantragen.

    Warum hat meine Zahnzusatzversicherung trotzdem eine Wartezeit?

    Weil Sie gesetzlich versichert bleiben und nicht aus einer Vorversicherung ausscheiden. Die Anrechnung nach § 197 Abs. 2 VVG greift dann nicht. Zulässig sind höchstens acht Monate für Zahnbehandlung und Zahnersatz. Viele Tarife begrenzen die Leistung zusätzlich in den ersten Jahren.

    Müssen Neugeborene eine Wartezeit durchlaufen?

    Nein, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt privat versichert ist und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird. Dann muss der Versicherer das Kind nach § 198 VVG ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen, höchstens im Umfang des Schutzes des Elternteils.

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